Satzung

Präambel

Durch einen Vertrag zwischen dem MTV Langelsheim und dem MTV Astfeld wurde am 01. Juli 1975 die Handballspielgemeinschaft Langelsheim/Astfeld (HSG L/A) gebildet. Dieser Gründung liegt das Bestreben zugrunde, den Handballsport in der Stadt Langelsheim zu fördern. Der Abbau der bis dahin bestehenden Konkurrenz zwischen den Handballabteilungen der Gründervereine und die Verbesserung der sächlichen und persönlichen Trainingsmöglichkeiten war hierzu unerlässliche Voraussetzung. Es ist das oberste Ziel der HSG L/A die Leistung ihrer handballspielenden Mannschaften zu steigern und den persönlichen Kontakt der Mitglieder untereinander und zu anderen Sportlern zu fördern. Um dieses Ziel zu verwirklichen und einen reibungslosen Ablauf innerhalb ihrer Gemeinschaft zu gewährleisten, gibt sich die HSG L/A folgende Grundordnung:

§ 1 Name, Form, Aufgaben

(1) Die zwischen dem MTV Langelsheim und dem MTV Astfeld (Stammvereine) gegründete Handballspielgemeinschaft (HSG) trägt den Namen Handballspielgemeinschaft Langelsheim/ Astfeld (HSG L/A). Sie ist eine Spielgemeinschaft im Sinne des § 4 der Spielordnung des Deutschen Handballbundes (DHB) und des Handballverbandes Niedersachsen (HVN).

(2) Die HSG wird von beiden Stammvereinen gemeinsam getragen. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist jedoch bei der Erfüllung ihrer eigenen Angelegenheiten selbständig.

(3) Zu den eigenen Angelegenheiten der HSG gehören insbesondere:
1. Förderung und Repräsentation des Handballsports in der Stadt Langelsheim
2. Durchführung des Spielbetriebes und des Trainings ihrer handballspielenden Mannschaften
3. Vertretung des Handballsports der Stammvereine in den überörtlichen Institutionen des DHB und des HVN
4. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die der HSG von den Stammvereinen oder von sonstiger Seite zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die HSG führt ein eigenes Wappen.

§ 2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der HSG kann nur werden, wer Mitglied in einem der Stammvereine ist.

(2) Die Mitgliedschaft in der HSG wird durch Erklärung gegenüber dem HSG Vorsitzenden begründet. Sie setzt das Bestreben voraus, sich für den Handballsport einzusetzen.

(3) Die Mitgliedschaft in der HSG endet:
1. durch Verlust der Voraussetzungen des Abs. 1
2. durch Erklärung gegenüber dem HSG Vorsitzenden
3. durch Ausschluss aus der HSG durch die HSG Versammlung

(4) Die HSG Versammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus der HSG insbesondere beim Vorliegen einer der folgenden Gründe beschließen:
1. besonders unsportliches Verhalten gegenüber einem andern Mitglied der HSG
2. Verhalten in der öffentlichkeit, das dem Ansehen der HSG abträglich ist
3. gröbliches Verletzen von Pflichten, die gegenüber der HSG zu erfüllen sind.

§ 3 Rechte und Pflichten der HSG Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
1. sich am Spielbetrieb und an den übungsstunden ihrer jeweiligen Mannschaft zu beteiligen
2. an Sitzungen der HSG Versammlung teilzunehmen und dort ihre Rechte gem. § 5 (3) wahrzunehmen
3. die Einrichtungen der Stammvereine im Rahmen des Spielbetriebes und der übungsstunden zu nutzen
4. an allen öffentlichen Veranstaltungen der Stammvereine oder der HSG teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1. die Satzungen und Ordnungen der Stammvereine sowie die Ordnungen der HSG zu befolgen
2. sich den Beschlüssen der HSG Organe entsprechend zu verhalten
3. zumutbare ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb der HSG zu übernehmen.

§ 4 Organe der HSG

Die Organe der HSG sind:
1. die HSG Versammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand

§ 5 HSG Versammlung

(1) Der HSG Versammlung gehören alle Mitglieder der HSG an.

(2) Die HSG Versammlung wird vom HSG Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr – einberufen. Er hat die HSG Versammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

(3) In der HSG Versammlung ist jedes HSG Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. Die Stimmberechtigung ruht sobald ein Ausschlussverfahren gem. § 2 (4) eingeleitet worden ist. Jedes HSG Mitglied hat das Recht, das Wort zu ergreifen.

(4) Die Ordnung und der Ablauf der HSG Versammlung wird durch eine besondere Bestimmung geregelt, die von der HSG Versammlung durch einfachen Beschluss erlassen wird.

(5) Die HSG Versammlung ist für alle Grundsatzfragen, die sich aus den Angelegenheiten der HSG gem. § 1 (3) ergeben, zuständig; dies gilt nicht soweit eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Vorstandes
2. änderung dieser sowie der Ordnung nach Abs. 4
3. Ausschluss eines Mitgliedes aus der HSG gem. § 2 (4)
4. Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
5. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
6. Auflösung der HSG

(6) Die HSG Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder; für Beschlüsse gem. Abs. 5 Ziff. 2,3 und 7 ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:
1. der HSG Vorsitzende
2. der Sportwart
3. der Jugendwart

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der HSG Versammlung gewählt. Wählbar ist jedes in der HSG Versammlung stimmberechtigtes Mitglied, das mindestens 1 Jahr in einem der Stammvereine Mitglied ist. Die Wahlzeit beträgt 3 Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Der HSG Vorsitzende und einer seiner Vertreter sollen verschiedenen Stammvereinen angehören. Sie sind gleichzeitig die Verbindungspersonen zu ihrem jeweiligen Vereine und halten den Kontakt zwischen den Stammvereinen und der HSG aufrecht. Sollte einer der Stammvereine nicht im Vorstand vertreten sein, tritt automatisch § 8 lfd. Nr. 10 (Beisitzer Stammverein) in Kraft.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der HSG Versammlung und des erweiterten Vorstandes aus. Er führt die laufenden Geschäfte der HSG und vertritt sie nach außen. Er führt die Finanzübersicht aus.

(2) Der HSG Vorsitzende beruft die HSG Versammlung ein und führt den Vorsitz. Bei seiner Verhinderung übernimmt dies einer der Stellvertreter.

(3) Bei jeder HSG Versammlung erstattet der Vorstand über die Angelegenheiten der HSG Bericht. Dem Vorstand sind alle die HSG betreffende wichtige Ereignisse unmittelbar anzuzeigen.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Ist einer der Vorstandsmitglieder verhindert, ist Einvernehmen herbeizuführen. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann jedes Vorstandsmitglied in eigener Verantwortung das Erforderliche veranlassen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der HSG Vorsitzende
2. der Sportwart als stellv. Vorsitzender
3. der Jugendwart als stellv. Vorsitzender
4. der Kassenwart
5. der Schriftwart
6. der Schiedsrichterwart
7. der Koordinator für NuLiga und Hallenbelegung
8. der Internetbeauftragte
9. die Mannschaftsverantwortlichen
10. Beisitzer Stammvereine (nur wenn kein Vertreter im Vorstand gem. § 6 vertreten ist)

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der HSG Versammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Gewählten müssen HSG Mitglieder sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendwartes haben die Jugendlichen der HSG ebenfalls Stimmrecht.

§ 9 Aufgaben des erweiterter Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand bereitet die Beschlüsse der HSG Versammlung vor und unterstützt den Vorstand bei der Ausführung. Er sorgt für eine reibungslose Durchführung des Spielbetriebes und koordiniert die Interessen der HSG mit den Interessen der einzelnen Mannschaften sowie Interessen untereinander.

(2) Der erweiterte Vorstand bestimmt die Farben der Spielkleidung der Mannschaften und beschließt über das Wappen der HSG.

(3) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

(1) Verdiente Mitglieder der HSG können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Den Beschluss trifft die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit.

(3) Ein Ehrenmitglied hat freien Eintritt zu allen Heimspielen der HSG.

§ 11 Sonderbestimmungen

(1) Jeder gewählte kann auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Gremiums, das ihn gewählt hat, abgewählt werden. Hierzu bedarf es der Stimmen von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden. Eine Abwahl ist nur möglich, wenn gleichzeitig jemand anderes gewählt wird.

(2) Jeder Gewählte kann vor Ablauf seiner Wahlzeit sein Amt niederlegen. Der erweiterte Vorstand entscheidet sodann mit einfacher Mehrheit, ob eine Neuwahl stattfindet oder ob das Amt bis zum Ablauf der normalen Amtszeit unbesetzt bleibt.

(3) Das Zusammentreffen mehrerer ämter bei einer Person ist möglich. Lediglich die ämter des Vorstandes müssen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. Nimmt jemand mehrere ämter gleichzeitig wahr, so hat er trotzdem in den HSG Gremien nur eine Stimme.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch die HSG Versammlung am 23.04.1979 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die änderungsanträge vom
25.02.1994
24.04.1998
21.06.2010
29.04.2013
wurden von der HSG-Versammlung genehmigt und sind in die Satzung eingearbeitet.